Kammerbeschluss: Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Substantiierung unzulässig
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1472/11
- Datum
- 13.07.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110713.1bvr147211
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihre Begründung nicht hinreichend substantiiert darlegt, inwiefern eine konkrete Grundrechtsverletzung vorliegt.
Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die Darlegung konkreter Tatsachen und rechtlicher Ausführungen, die eine sachgerechte Prüfung des behaupteten Verfassungsverstoßes ermöglichen.
Erweist sich die fehlende Substantiierung als offenkundig, kann das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde durch Kammerbeschluss ohne ausführliche Sachbegründung nicht zur Entscheidung annehmen.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit ist mit dem Kammerbeschluss als unanfechtbare Entscheidung abgeschlossen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 26. Januar 2011, Az: 8 C 45/09, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.