Treffer
BVerfG Beschluss

Vollstreckungsanordnung nach §35 BVerfGG wegen Atomausstieg verworfen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 BvR 1456/12
Datum
29.09.2020
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20200929.1bvr145612
Quelle
Die Antragstellerinnen beantragten nach § 35 BVerfGG eine Vollstreckungsanordnung zum Senatsurteil zum Atomausstieg und rügten, die 16. AtG-Novelle perpetuiere die festgestellte Eigentumsverletzung und sei nicht in Kraft getreten. Das BVerfG verwirft den Antrag als unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses. Ein paralleles Verfassungsbeschwerdeverfahren hat die Nichtinkraftsetzung der Novelle festgestellt. Damit sind die Antragstellerinnen derzeit nicht durch die betreffenden Normen belastet und es besteht kein Vollstreckungsbedarf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG setzt ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis voraus; fehlt dieses, ist der Antrag unzulässig.

2

Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis insbesondere dann, wenn die maßgeblichen rechtlichen Fragen bereits in einem anderen, für die Antragssteller bindenden Verfassungsverfahren geklärt sind und keine gegenwärtige Belastung besteht.

3

Eine behauptete Fortgeltung einer verfassungswidrigen Rechtslage rechtfertigt eine Vollstreckungsanordnung nicht, wenn die einschlägige Gesetzesänderung nicht in Kraft getreten ist.

4

Die Feststellung eines fortbestehenden Gesetzgeberauftrags zur Neuregelung kann das Bedürfnis für unmittelbare Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Gesetzgeber reduzieren.

Relevante Normen
§ 35 BVerfGG§ AtGÄndG 13

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 6. Dezember 2016, Az: 1 BvR 2821/11, Urteil

vorgehend BVerfG, 20. Dezember 2016, Az: 1 BvR 2821/11, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung wird verworfen.

Gründe

1

Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG im Nachgang zum Urteil des Senats vom 6. Dezember 2016 zum beschleunigten Atomausstieg (BVerfGE 143, 246). Die Antragstellerinnen machen geltend, dass die in Nummer 1 der Entscheidungsformel festgestellte Verletzung des Eigentumsgrundrechts durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl I S. 1122; im Folgenden: 16. AtG-Novelle) offensichtlich perpetuiert statt behoben werde, und überdies die Novelle nicht in Kraft getreten sei.

I.

2

Der Antrag wird verworfen, weil er unzulässig ist. Den Antragstellerinnen fehlt jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsanordnung. Der Antrag auf Maßnahmen nach § 35 BVerfGG wirft im Wesentlichen die gleichen Fragen auf wie die unter anderen von den hiesigen Antragstellerinnen erhobene Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1550/19. Mit dieser haben die Antragstellerinnen Erfolg. Der Beschluss des Senats im Verfassungsbeschwerdeverfahren klärt, dass die 16. AtG-Novelle nicht in Kraft getreten ist. Damit steht zum einen fest, dass der Gesetzgeber weiterhin zur Neuregelung verpflichtet ist, um die bereits im Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellte Grundrechtsverletzung zu beheben. Zum anderen ist geklärt, dass bislang weder die im nicht in Kraft getretenen § 7f Abs. 1 Satz 3 AtG statuierte Bemühensobliegenheit noch der dort geregelte Anspruchsausschluss wirksam sind, so dass die Regelungen die Antragstellerinnen gegenwärtig nicht belasten.

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