Treffer
BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde: Festsetzung auf 230.000 €

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 BvR 142/15
Datum
17.02.2020
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20200217.1bvr014215
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens auf 230.000 Euro fest. Streitgegenstand war die Bemessung des Werts zur Grundlage von Gebühren- und Kostenregelungen. Das Gericht begründete die Höhe mit der hohen objektiven Bedeutung des Verfahrens und der Förderung durch anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79,365).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht die objektive Bedeutung des Verfahrens.

2

Die durch anwaltliche Tätigkeit erfolgte Förderung oder Bedeutung eines Verfahrens kann sich bei der Bemessung des Gegenstandswerts erhöhend auswirken.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann bei der Wertbemessung auf seine frühere Rechtsprechung Bezug nehmen (vgl. BVerfGE 79,365) und die Festsetzung durch Angabe eines konkreten Geldbetrags treffen.

4

Der Gegenstandswert dient der Bemessung von Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren und ist daher hinreichend zu begründen.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 18. Dezember 2018, Az: 1 BvR 142/15, Beschluss

vorgehend BVerwG, 22. Oktober 2014, Az: 6 C 7/13, Urteil

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Dezember 2012, Az: 10 BV 09.2641, Urteil

vorgehend VG München, 23. September 2009, Az: M 7 K 08.3052, Urteil

Tenor

Unter Berücksichtigung der hohen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Gegenstandswert auf 230.000 Euro (in Worten: zweihundertdreißigtausend Euro) festgesetzt.

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