Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde: Festsetzung auf 230.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 BvR 142/15
- Datum
- 17.02.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20200217.1bvr014215
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht die objektive Bedeutung des Verfahrens.
Die durch anwaltliche Tätigkeit erfolgte Förderung oder Bedeutung eines Verfahrens kann sich bei der Bemessung des Gegenstandswerts erhöhend auswirken.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei der Wertbemessung auf seine frühere Rechtsprechung Bezug nehmen (vgl. BVerfGE 79,365) und die Festsetzung durch Angabe eines konkreten Geldbetrags treffen.
Der Gegenstandswert dient der Bemessung von Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren und ist daher hinreichend zu begründen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 18. Dezember 2018, Az: 1 BvR 142/15, Beschluss
vorgehend BVerwG, 22. Oktober 2014, Az: 6 C 7/13, Urteil
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Dezember 2012, Az: 10 BV 09.2641, Urteil
vorgehend VG München, 23. September 2009, Az: M 7 K 08.3052, Urteil
Tenor
Unter Berücksichtigung der hohen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Gegenstandswert auf 230.000 Euro (in Worten: zweihundertdreißigtausend Euro) festgesetzt.