Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde zu Aufrechnung § 43 SGB II mangels Substantiierung verworfen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1412/16
Datum
10.08.2017
Rechtsgebiet
Sozialrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170810.1bvr141216
Quelle
Der Beschwerdeführer rügt eine Aufrechnung nach § 43 SGB II in Höhe von 30 % des Regelbedarfs. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Anforderungen des § 23 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht erfüllt sind. Es fehlt an der Darlegung, welche Bedarfe ungedeckt blieben, und an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BSG. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde, die eine Grundrechtsverletzung infolge einer Aufrechnung nach § 43 SGB II rügt, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer konkret darlegt, welche Bedarfe durch die Aufrechnung ungedeckt geblieben sind.

2

Die bloße Behauptung, kein Schonvermögen vorliege, ersetzt keine substantiierte Darstellung der konkreten Bedarfssituation und genügt den Anforderungen des Substantiierungserfordernisses nicht.

3

Der Beschwerdeführer muss sich mit den angegriffenen Entscheidungen sowohl faktisch als auch rechtlich substantiiert auseinandersetzen; ein unterlassener inhaltlicher Vortrag führt zur Unzulässigkeit nach §§ 23 Abs.1 S.2, 92 BVerfGG.

4

Die Annahme, der Gesetzgeber dürfe negative Folgen an vorwerfbares Verhalten knüpfen, sofern das Existenzminimum gesichert bleibt, ist entscheidungserheblich und vom Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdevortrag zu adressieren.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 43 Abs 1 Nr 1 SGB 2§ 43 Abs 2 S 1 SGB 2

Vorinstanzen

vorgehend BSG, 9. März 2016, Az: B 14 AS 20/15 R, Urteil

vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 3. Juli 2014, Az: L 15 AS 377/13, Urteil

vorgehend SG Osnabrück, 19. August 2013, Az: S 22 AS 66/13, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde, die eine Aufrechnung nach § 43 SGB II in Höhe von 30 % des Regelbedarfs durch das Jobcenter betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügt. Der Beschwerdeführer legt weder dar, welche Bedarfe durch die Aufrechnung ungedeckt geblieben sind, denn allein der Vortrag, dass kein Schonvermögen vorliege, ersetzt keine Angaben zur konkreten Bedarfssituation. Noch hat sich der Beschwerdeführer mit den angegriffenen Entscheidungen inhaltlich hinreichend auseinandergesetzt. Die Annahme des Bundessozialgerichts, dass der Gesetzgeber negative Konsequenzen an ein vorwerfbares Verhalten von Leistungsberechtigten knüpfen dürfe, solange sichergestellt sei, dass diese auch dann über die unerlässlichen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfügen, ist entscheidungserheblich. Zur Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hätte sich der Beschwerdeführer sowohl mit Blick auf die Tatsachen als auch mit Blick auf die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen damit inhaltlich auseinandersetzen müssen.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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