Ablehnung einstweiliger Anordnung: Eilrechtsschutz ungeeignet wegen Folgenabwägung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 141/16
- Datum
- 26.03.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170326.1bvr014116
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die verfassungsrechtlichen Fragen und ihre Folgen im Eilverfahren entscheidbar sind; sind sie hierfür ungeeignet, ist der Antrag abzulehnen.
Bei der Prüfung des Antrags auf vorläufige Maßnahmen ist eine Folgenabwägung vorzunehmen; die Abwägung der zu erwartenden Wirkungen für alle Beteiligten ist entscheidungserheblich.
Die unionsrechtlichen Anforderungen stehen nicht grundsätzlich entgegen, dass nationale Gerichte vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung der Anwendung nationaler Bestimmungen treffen; insoweit ist eine Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu prüfen.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen; Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 21. Dezember 2016 - Rs. C-203/15 und C-698/15 -, Tele2 Sverige u.a., NJW 2017, S. 717 ff.) stellen sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bewertung der hier angegriffenen Regelung sowie der Folgen, die sich aus jener Entscheidung hierfür ergeben, Fragen, die nicht zur Klärung im Eilrechtsschutzverfahren geeignet sind. Insoweit ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unverändert auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden, wie in den Beschlüssen der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2016 (vgl. 1 BvQ 42/15 und 1 BvR 229/16, www.bverfg.de, Rn. 12 ff.) geschehen. Dieser Entscheidung stehen auch nicht die Anforderungen des Unionsrechts an nationale Bestimmungen für den Erlass vorläufiger Maßnahmen zur Aussetzung der Anwendung nationaler Bestimmungen bei Unionsrechtswidrigkeit entgegen (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 13. März 2007 - Rs. C-432/05 -, Unibet [London] Ltd. u.a. gegen Justitiekanslern, NJW 2007, S. 3555 <3559 Rn. 83>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.