Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen materieller Subsidiarität

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1411/17
Datum
04.08.2017
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170804.1bvr141117
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die materielle Subsidiarität nicht erfüllt war. Die Kammer stellt damit fest, dass die Beschwerde über die bloße Rechtswegerschöpfung hinausgehende Anforderungen an die Substanz des Vorbringens nicht erfüllte. Mangels Annahme wurde der Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos; eine weitere Begründung erfolgte nicht (§93d Abs.1 S.3 BVerfGG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die materielle Subsidiarität nicht gewahrt ist; diese Anforderung geht über die bloße Erschöpfung des Rechtswegs hinaus.

2

Materielle Subsidiarität verlangt ein hinreichend substantiertes Vortrag, aus dem ersichtlich wird, dass verfassungsrechtliche Fragen durch die vorinstanzlichen Entscheidungen nicht abschließend geklärt werden konnten.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung der Nichtannahme absehen.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde macht einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §40 Abs.3 GOBVerfG gegenstandslos.

5

Entscheidungen über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 8. Mai 2017, Az: L 4 AS 114/17 B ER, Beschluss

vorgehend SG Hamburg, 30. März 2017, Az: S 61 AS 1031/17 ER, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Anforderungen der - über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinausgehende - materiellen Subsidiarität nicht genügt (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 134, 106 <115 Rn. 27> stRspr).

2

Von einer weiteren Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen materieller Subsidiarität — Themis