Nichtannahmebeschluss zur Verfassungsbeschwerde (Parallelverweis)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1403/11
- Datum
- 29.05.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120529.1bvr140311
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen und auf eine Parallelentscheidung verweisen.
Das Gericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Der Hinweis auf eine Parallelentscheidung im Nichtannahmebeschluss dient der Verfahrensvereinheitlichung und ersetzt in zulässigem Umfang eine ausführliche Begründung.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 31. März 2011, Az: V S 6/11, Beschluss
vorgehend BFH, 16. September 2010, Az: V R 51/09, Urteil
vorgehend FG Münster, 13. August 2009, Az: 5 K 2174/07 U, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2012 - 1 BvR 640/11 -).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.