Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Erneute Ablehnung der einstweiligen Anordnung mangels substantiierter Darlegung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1390/17
Datum
28.06.2017
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170628.1bvr139017
Quelle
Die Antragstellerin beantragte erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag ab, weil kein substantiertes Vorbringen zu drohenden schwerwiegenden Nachteilen oder Gewalt vorlag. Auch eine Dringlichkeit zum Schutz des Gemeinwohls wurde nicht dargetan. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist ein substantiiertes Vorbringen erforderlich, aus dem konkret hervorgeht, welche schwerwiegenden Nachteile oder welche Gewalt drohen würden, wenn keine Anordnung ergeht.

2

Fehlt ein derart konkreter und entscheidungserheblicher Vortrag zum drohenden Schaden oder zur Gewalt, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zu versagen.

3

Allgemeine Befürchtungen oder pauschale Darstellungen genügen nicht; die Substantiierungspflicht verlangt konkrete Tatsachendarlegung und Darlegung der Dringlichkeit im Hinblick auf das Gemeinwohl.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann seine Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung als unanfechtbar kennzeichnen; ein entsprechender Beschluss ist damit nicht weiterangreifbar.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Münster, 29. März 2017, Az: 01 S 8/17, Urteil

vorgehend AG Münster, 27. Dezember 2016, Az: 28 C 3814/15, Teilurteil

vorgehend BVerfG, 27. Juni 2017, Az: 1 BvR 1390/17, Ablehnung einstweilige Anordnung

Tenor

Der erneute Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen weiterhin nicht vor. Die Antragstellerin legt nach wie vor auch nicht substantiiert dar, worin die schwerwiegenden Nachteile oder die Gewalt liegen könnten, die drohen, wenn keine einstweilige Anordnung ergeht; ebenso wenig, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten wäre.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Erneute Ablehnung der einstweiligen Anordnung mangels substantiierter Darlegung — Themis