Ablehnung einstweiliger Anordnung: Subsidiarität und fehlender Nachweiss eines schweren Nachteils
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1390/17
- Datum
- 27.06.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170627.1bvr139017
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt ist; verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz ist nur subsidiär und darf nicht vorgezogen werden, wenn fachgerichtlicher Rechtsschutz zumutbar ist.
Bei der Prüfung des Antrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen; bloße Unannehmlichkeiten oder rechtliche Unsicherheiten genügen nicht für die Gewährung vorläufigen Verfassungsrechtsschutzes.
Ein Zuwarten bis zur Entscheidung über einen Antrag nach § 321a Abs. 1 i.V.m. § 707 Abs. 1 S. 1 ZPO ist nur unzumutbar, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass ihm sonst ein drohender schwerer oder unabwendbarer Nachteil erwächst (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG erfordert die darlegbare objektive Sachdienlichkeit und die subjektive Notwendigkeit der Beistandszulassung; bloße Wünsche oder unsubstantiierte Rechtshilfeersuchen genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Münster, 29. März 2017, Az: 01 S 8/17, Urteil
vorgehend AG Münster, 27. Dezember 2016, Az: 28 C 3814/15, Teilurteil
nachgehend BVerfG, 28. Juni 2017, Az: 1 BvR 1390/17, Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung von Herrn Dr. T. als Beistand wird abgelehnt.
Gründe
1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor, weil der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht gewahrt ist. Ebenso wenig ist - gerade vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; 6, 1 <3 f.>; 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 87, 107 <111>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 132, 195 <232 Rn. 86>; stRspr) - ersichtlich, dass der Antragstellerin ein Zuwarten bis zur Entscheidung über ihren Antrag nach § 321a Abs. 1 in Verbindung mit § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zuzumuten wäre, weil ihr sonst ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).
2. Der Antrag auf Zulassung des Beistandes gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil eine objektive Sachdienlichkeit und eine subjektive Notwendigkeit der Zulassung nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich sind.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.