Ablehnung einstweiliger Anordnung zu Protestcamp (G20) – Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1387/17
- Datum
- 30.06.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170630.1bvr138717
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht gewährt einstweilige verfassungsrechtliche Hilfe nur subsidiär; vorrangig sind fachgerichtliche Eilrechtsschutzinstrumente vor Ort.
Vor einem Antrag auf einstweilige Anordnung sind fachgerichtliche und verwaltungsinterne Rechtsbehelfe auszuschöpfen, sofern sie tauglich sind, die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern.
Die Abwägung zwischen Versammlungsfreiheit und öffentlichen Sicherheitsinteressen obliegt primär den fachnahen Instanzen; das Verfassungsgericht greift nur bei erkennbaren Rechtsfehlern oder offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit ein.
Zur Gewährung einstweiliger verfassungsrechtlicher Maßnahmen ist das Vorliegen einer gegenwärtigen, nicht anderweitig abwendbaren und schwerwiegenden Grundrechtsverletzung erforderlich; eine bloße Unzufriedenheit mit fachgerichtlicher Bewertung genügt nicht.
Vorinstanzen
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 22. Juni 2017, Az: 4 Bs 125/17, Beschluss
vorgehend BVerfG, 28. Juni 2017, Az: 1 BvR 1387/17, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 26. Februar 2018, Az: 1 BvR 1387/17, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.