Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme: Verurteilung wegen Billigung (§140 StGB) nicht als Verstoß gegen Meinungsfreiheit

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1373/15
Datum
25.01.2016
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160125.1bvr137315
Quelle
Der Beschwerdeführer rügt die Verurteilung wegen Billigung von Straftaten (§140 StGB) als Verletzung der Meinungsfreiheit. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und hält die fachgerichtliche Wertung für tragfähig. Plakate mit appellativem Charakter können den öffentlichen Frieden gefährden, weil sie Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen senken. Die Verurteilung diene dem Schutz der Rechte Dritter und der Friedlichkeit, nicht nur der Vermeidung allgemeiner Beunruhigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Billigung von Straftaten nach § 140 StGB ist nicht vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit ausgenommen, wenn Äußerungen appellativen Charakter haben und geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu gefährden.

2

Äußerungen, die Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen können, dürfen strafrechtlich gewürdigt werden; eine solche Würdigung liegt im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

3

Die Strafverfolgung wegen Billigung dient dem Schutz der Rechte Dritter und der Gewährleistung der öffentlichen Friedlichkeit; sie ist nicht allein zur Abwehr bloßer Beunruhigung gerechtfertigt.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde als nicht zur Entscheidung annehmbar zurückweisen, wenn die vorinstanzliche Wertung im fachgerichtlichen Rahmen liegt und keine grundrechtsrelevante Verletzung ersichtlich ist.

Relevante Normen
§ Art 5 Abs 1 S 1 GG§ 140 StGB

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 31. März 2015, Az: 1 Rev 62/14, Beschluss

vorgehend LG Hamburg, 25. August 2014, Az: 711 Ns 30/14, Urteil

vorgehend AG Hamburg, 6. Februar 2014, Az: 250 Cs 156/13, Urteil

Gründe

1

Die angegriffene Verurteilung gemäß § 140 StGB bewegt sich im Ergebnis im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Gegenstand der angegriffenen Entscheidungen sind Plakate, die Straftaten abbilden und mit der Aufforderung "abwerten!" überschrieben sind. Diese haben appellativen Charakter und sind geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, da sie bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen können. Die Verurteilung dient damit, wie nach Art. 5 Abs. 1 GG geboten, dem Schutz der Rechte Dritter und der Gewährleistung von Friedlichkeit, nicht aber lediglich einem Schutz vor allgemeiner Beunruhigung (vgl. BVerfGE 124, 300 <335>).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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