Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden; einstweilige Anordnungen gegenstandslos, Begründung unterbleibt
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1334/16, 1 BvR 1335/16, 1 BvR 1336/16
- Datum
- 28.07.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160728.1bvr133416
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann Verfassungsbeschwerden nach summarischer Prüfung nicht zur Entscheidung annehmen (Nichtannahme).
Mit der Nichtannahme werden anhängige Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG in der Regel gegenstandslos.
Das Gericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG in Nichtannahmebeschlüssen von einer Begründung absehen; ein Anspruch auf ausführliche Begründung besteht in diesen Fällen nicht.
Nichtannahmebeschlüsse der Kammer sind unanfechtbar und begründen keine weiterverfahrenseröffnende Entscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 26. Mai 2016, Az: 4 LA 139/16, Beschluss
vorgehend OVG Lüneburg, 26. Mai 2016, Az: 4 LA 140/16, Beschluss
vorgehend OVG Lüneburg, 26. Mai 2016, Az: 4 ME 141/16, Beschluss
nachgehend BVerfG, 21. Juni 2017, Az: 2 BvR 1349/16 - Vz 12/17, Beschwerdekammerbeschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.