Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mangels eigener Betroffenheit

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 131/14
Datum
08.04.2014
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140408.1bvr013114
Quelle
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmegründe des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Eine Verfassungsbeschwerde setzt die schlüssige Behauptung voraus, dass der Beschwerdeführer selbst gegenwärtig und unmittelbar durch die öffentliche Gewalt betroffen ist. Der Beschwerdeführer hat dies nicht substantiiert vorgetragen; weitere Erwägungen wurden nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf zur Verteidigung eigener subjektiver Rechte und setzt eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit durch öffentliche Gewalt voraus.

2

Weder das Grundgesetz noch das BVerfGG kennen eine Popularklage; pauschale oder allgemeinpolitische Kritik berechtigt nicht zur Zulassung einer Verfassungsbeschwerde.

3

Zur Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG müssen hinreichende Annahmegründe vorgetragen werden; fehlt die substanzielle Darlegung der eigenen Betroffenheit, ist die Beschwerde nicht anzunehmen.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen; Nichtannahmebeschlüsse sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf zur Verteidigung eigener subjektiver Rechte (vgl. BVerfGE 15, 298 <301>; 43, 142 <147>). Weder das Grundgesetz noch das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht kennen eine "Popularklage" des Bürgers (vgl. BVerfGE 49, 1 <8>; 64, 301 <319>). Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört vielmehr die schlüssige Behauptung des Beschwerdeführers, dass er selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die öffentliche Gewalt in seinen grundrechtlich geschützten Positionen verletzt ist (vgl. BVerfGE 53, 30 <48>; 79, 1 <14 f.>; 102, 197 <206 f.>; 123, 267 <329>). Hierzu trägt der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise vor.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mangels eigener Betroffenheit — Themis