Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mangels eigener Betroffenheit
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 131/14
- Datum
- 08.04.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140408.1bvr013114
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf zur Verteidigung eigener subjektiver Rechte und setzt eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit durch öffentliche Gewalt voraus.
Weder das Grundgesetz noch das BVerfGG kennen eine Popularklage; pauschale oder allgemeinpolitische Kritik berechtigt nicht zur Zulassung einer Verfassungsbeschwerde.
Zur Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG müssen hinreichende Annahmegründe vorgetragen werden; fehlt die substanzielle Darlegung der eigenen Betroffenheit, ist die Beschwerde nicht anzunehmen.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen; Nichtannahmebeschlüsse sind unanfechtbar.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
Die Verfassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf zur Verteidigung eigener subjektiver Rechte (vgl. BVerfGE 15, 298 <301>; 43, 142 <147>). Weder das Grundgesetz noch das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht kennen eine "Popularklage" des Bürgers (vgl. BVerfGE 49, 1 <8>; 64, 301 <319>). Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört vielmehr die schlüssige Behauptung des Beschwerdeführers, dass er selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die öffentliche Gewalt in seinen grundrechtlich geschützten Positionen verletzt ist (vgl. BVerfGE 53, 30 <48>; 79, 1 <14 f.>; 102, 197 <206 f.>; 123, 267 <329>). Hierzu trägt der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise vor.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.