Treffer
BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: 100.000 €

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 BvR 1299/05
Datum
27.11.2012
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2012:rs20121127.1bvr129905
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 100.000 € fest. Gegenstand war die Festlegung des Verfahrenswerts für die Vergütungsabrechnung. Das Gericht traf eine konkrete Gegenstandswertfestsetzung, ohne materielle Fragen des Verfahrens zu entscheiden. Die Festsetzung bestimmt die Grundlage für die anwaltliche Vergütung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Verfassungsbeschwerdeverfahren durch Beschluss festsetzen.

2

Der festgesetzte Gegenstandswert bildet die Grundlage für die Abrechnung anwaltlicher Vergütung im verfassungsgerichtlichen Verfahren.

3

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind die Bedeutung und Tragweite der verfassungsrechtlichen Streitfrage zu berücksichtigen.

4

Das Gericht kann in besonderen Fällen einen über den üblichen Sätzen liegenden Gegenstandswert ansetzen.

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 21. Juni 2006, Az: 1 BvR 1299/05, Nichtannahmebeschluss

vorgehend BVerfG, 24. Januar 2012, Az: 1 BvR 1299/05, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: 100.000 € — Themis