Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: 100.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1299/05
- Datum
- 27.11.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2012:rs20121127.1bvr129905
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Verfassungsbeschwerdeverfahren durch Beschluss festsetzen.
Der festgesetzte Gegenstandswert bildet die Grundlage für die Abrechnung anwaltlicher Vergütung im verfassungsgerichtlichen Verfahren.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind die Bedeutung und Tragweite der verfassungsrechtlichen Streitfrage zu berücksichtigen.
Das Gericht kann in besonderen Fällen einen über den üblichen Sätzen liegenden Gegenstandswert ansetzen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 21. Juni 2006, Az: 1 BvR 1299/05, Nichtannahmebeschluss
vorgehend BVerfG, 24. Januar 2012, Az: 1 BvR 1299/05, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.