BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1295/22
- Datum
- 17.09.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250917.1bvr129522
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde in einem Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wurde von einer Begründung abgesehen. Der Beschluss ist unanfechtbar und enthält keine inhaltliche Entscheidung über die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Rügen.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss zurückweisen, wenn die Voraussetzungen für die Annahme nicht vorliegen.
2
Von einer Begründung eines Nichtannahmebeschlusses kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen werden.
3
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
4
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde begründet keine inhaltliche Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Vorbringen und ersetzt keine materiell-rechtliche Prüfung.
Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ BVerfSchG§ G10 2001§ MADG
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.