Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde wegen abgelehnter Terminsverlegung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 128/23
Datum
11.12.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231211.1bvr012823
Quelle
Der Beschwerdeführer beantragte Wiedereinsetzung und legte Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer Terminsverlegung in einem Zivilverfahren vor. Die Wiedereinsetzung wurde abgelehnt, weil die erforderliche Darlegung eines schuldlosen Fristversäumnisses und die Nachholung der versäumten Handlung fehlten. Die Verfassungsbeschwerde wurde wegen unzureichender Sachverhaltsdarstellung nicht zur Entscheidung angenommen. Weitere Ausführungen wurden gemäß § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein; fehlt diese Darlegung oder die Nachholung der versäumten Prozesshandlung, ist der Antrag abzulehnen.

2

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt; eine lückenhafte Sachverhaltsschilderung verhindert eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung.

3

Die bloße Rüge verfassungsrechtlicher Bedenken gegen eine prozessuale Entscheidung genügt nicht zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, soweit keine hinreichend substantiierten Tatsachen- und Rechtsausführungen vorgetragen werden.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung der Nichtannahmebeschlüsse absehen.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 227 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Düsseldorf, 12. Dezember 2022, Az: 3 S 2/22, Beschluss

vorgehend LG Düsseldorf, 17. November 2022, Az: 3 S 2/22, Beschluss

vorgehend LG Düsseldorf, 17. November 2022, Az: 3 S 2/22, Versäumnisurteil

vorgehend LG Düsseldorf, 16. November 2022, Az: 3 S 2/22, Schiedsgerichtsentscheidung

vorgehend AG Langenfeld, 8. Dezember 2021, Az: 13 C 223/20, Versäumnisurteil

vorgehend AG Langenfeld, 8. Juli 2020, Az: 13 C 223/20, Versäumnisurteil

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt hat, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gehindert war. Zudem ist die Nachholung der versäumten Prozesshandlung bis heute nicht erfolgt.

2

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt und daher unzulässig ist. Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken an der Ablehnung der Terminsverlegung ist die Sachverhaltsschilderung zu lückenhaft, als dass sie eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung zuließe.

3

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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