Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde zur gespaltenen Auslegung des § 8 VVG a.F. (Lebensversicherung)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 128/16
- Datum
- 28.07.2016
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160728.1bvr012816
Abstrakte Rechtssätze
Eine teleologische Reduktion durch ein Fachgericht ist verfassungsrechtlich zulässig, soweit sie hinreichend begründet ist und die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung wahrt.
Bei der Auslegung des VVG a.F. kann eine Norm (z. B. § 8 Abs.5 Satz 4) im Zusammenhang mit anderen Absätzen (z. B. Abs.4) als Teil eines einheitlichen Regelungskomplexes ausgelegt werden, sodass daraus für verschiedene Versicherungsarten ein kohärentes Auslegungsbild entsteht.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn die gerügten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die höchstrichterliche Auslegung nicht begründet sind.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG bei Nichtannahme des Verfahrens auf eine ausführliche Begründung verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 10. Dezember 2015, Az: 3 U 51/15, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Auf den Beschluss der Kammer vom 23. Mai 2016 in den Verfahren 1 BvR 2230/15 und 1 BvR 2231/15 wird hingewiesen. Soweit die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus einwendet, die durch den Bundesgerichtshof vorgenommene gespaltene Auslegung des § 8 VVG a.F. führe zur vollständigen Aufhebung der in § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. für Lebensversicherungsverträge getroffenen Regelung, wahrt auch diese teleologische Reduktion durch den Bundesgerichtshof die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Denn die hierfür gegebene Begründung, wonach § 8 Abs. 5 VVG a.F. im Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 VVG a.F. und damit als Teil eines einheitlichen und für alle Versicherungsarten geltenden Regelungskomplexes hinsichtlich der Befristung des Rechts des Versicherungsnehmers zur Vertragslösung zu sehen sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.