Nichtannahmebeschluss des BVerfG – Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, Begründung unterbleibt
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1276/21
- Datum
- 18.02.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220218.1bvr127621
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann die Kammer des Bundesverfassungsgerichts bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde von einer Begründung des Beschlusses absehen.
Ein Nichtannahmebeschluss, für den nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen worden ist, ist unanfechtbar.
Der schriftliche Tenor, der die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und den Verzicht auf eine Begründung ausweist, erfüllt die formellen Anforderungen an einen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts.
Vorinstanzen
vorgehend VG Gelsenkirchen, 28. September 2020, Az: 17 K 2143/20, Beschluss
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.