Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahmebeschluss des BVerfG – Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, Begründung unterbleibt

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1276/21
Datum
18.02.2022
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220218.1bvr127621
Quelle
Die Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 1276/21) wurde durch Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts am 18.2.2022 nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kammer machte von § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG Gebrauch und verzichtete auf die Begründung des Beschlusses. Die Entscheidung ist unanfechtbar; vorinstanzlich lag ein Beschluss des VG Gelsenkirchen vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann die Kammer des Bundesverfassungsgerichts bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde von einer Begründung des Beschlusses absehen.

2

Ein Nichtannahmebeschluss, für den nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen worden ist, ist unanfechtbar.

3

Der schriftliche Tenor, der die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und den Verzicht auf eine Begründung ausweist, erfüllt die formellen Anforderungen an einen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend VG Gelsenkirchen, 28. September 2020, Az: 17 K 2143/20, Beschluss

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahmebeschluss des BVerfG – Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, Begründung unterbleibt — Themis