Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in Kammerbeschluss des BVerfG
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 125/22
- Datum
- 24.03.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220324.1bvr012522
Abstrakte Rechtssätze
Offenbare Unrichtigkeiten in einem gerichtlichen Beschluss sind zu berichtigen, wenn die beabsichtigte und richtige Textfassung eindeutig aus dem Beschlussinhalt hervorgeht.
Die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten beschränkt sich auf klar erkennbare Schreib‑ oder Übertragungsfehler und darf nicht zu einer inhaltlichen Änderung der Entscheidungsgründe führen.
Ein Beschluss über die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten ist unanfechtbar, sofern das Gericht dies ausdrücklich feststellt.
Zur Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit genügt, dass die richtige Lesart ohne weitere rechtliche Würdigung offensichtlich ist und kein Raum für eine andere sinnvolle Auslegung bleibt.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 9. März 2022, Az: 1 BvR 125/22, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die offenbaren Unrichtigkeiten im Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. März 2022 werden dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Randnummer 4 Zeile 2 der Name "Christ" durch den Namen "Ott" ersetzt wird, in Randnummer 5 Zeile 1 anstelle "Richterinnen" das Wort "Richterin" eingefügt wird, in Randnummer 5 Zeile 2 "Ott und" gestrichen, "den" durch "die" ersetzt und nach "Richter" "Christ und" eingefügt wird.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.