Befangenheitsantrag eines Anhörungsberechtigten (§94 Abs.3 BVerfGG) unstatthaft
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1246/20
- Datum
- 06.12.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211206a.1bvr124620
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur zulässig, wenn er von Verfahrensbeteiligten erhoben wird.
Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG sind keine Verfahrensbeteiligten, da ihnen ein förmlicher Beitritt zum Verfahren nach § 94 Abs. 5 S. 1 BVerfGG nicht möglich ist.
Nicht verfahrensbeteiligte Anhörungsberechtigte können in Verfassungsbeschwerdeverfahren keine Verfahrensanträge stellen, insbesondere keine Befangenheitsanträge.
Die Verwerfung eines unstatthaften Befangenheitsantrags eines Anhörungsberechtigten durch das Bundesverfassungsgericht ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 30. April 2020, Az: 27 O 169/20, Beschluss
vorgehend BVerfG, 3. Juni 2020, Az: 1 BvR 1246/20, Einstweilige Anordnung
Tenor
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens des Äußerungsberechtigten wird als unstatthaft verworfen.
Gründe
Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur durch Verfahrensbeteiligte statthaft (vgl. Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, § 19 Rn. 6). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG können dem Verfahren nicht förmlich beitreten (vgl. § 94 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG) und sind daher nicht Beteiligte in diesem Sinn (vgl. Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, § 94 Rn. 28). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG, die mangels Beitrittsmöglichkeit gemäß § 94 Abs. 5 BVerfGG nicht Verfahrensbeteiligte sind oder werden können, können Verfahrensanträge nicht stellen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1378/20 -, Rn. 1).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.