Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde zur Akkreditierung im NSU-Verfahren unbegründet
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1236/13
- Datum
- 02.05.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130502.1bvr123613
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmen, wenn es keine Verletzung grundrechtlicher Ansprüche feststellt.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Gericht in einem Nichtannahmebeschluss von einer ausführlichen Begründung absehen.
Die Nichterhebung oder Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde macht anhängige Anträge auf einstweilige Anordnung regelmäßig gegenstandslos, sofern kein weitergehender Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Nichtannahmeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind gemäß der Entscheidung unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 19. April 2013, Az: 6 St t 3/12, Verfügung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet, da Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt sind.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.