Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahmebeschluss des BVerfG – Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1234/11
Datum
06.06.2012
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120606.1bvr123411
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1234/11) nicht zur Entscheidung an. Es verweist auf eine parallele Entscheidung (1 BvR 640/11) und sieht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht begründet keine materiell-rechtliche Entscheidung in der Sache.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

4

Bei Vorliegen einer gleichgelagerten Parallelentscheidung kann das Bundesverfassungsgericht auf eine eigenständige, umfangreiche Begründung verzichten und auf die frühere Entscheidung verweisen.

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 16. September 2010, Az: V R 46/09, Urteil

vorgehend FG Münster, 13. August 2009, Az: 5 K 3432/07 U, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2012 - 1 BvR 640/11).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahmebeschluss des BVerfG – Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen — Themis