Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Verwerfung des Ablehnungsgesuchs

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1172/21
Datum
28.07.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210728.1bvr117221
Quelle
Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin und erhob Verfassungsbeschwerde in einer presse-/medienrechtlichen Angelegenheit. Das Ablehnungsgesuch wird als offensichtlich unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde wird nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Das Gericht nimmt von weiterer Begründung nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG Abstand; der Antrag auf einstweilige Anordnung wird damit gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen ein Mitglied des Bundesverfassungsgerichts ist zu verwerfen, wenn es offensichtlich unzulässig ist.

2

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen; in diesem Fall ist sie unzulässig.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen und Nichtannahmeentscheidungen ohne eingehende Begründung treffen.

4

Entscheidungen über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und die Verwerfung offensichtlich unzulässiger Verfahrensanträge sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

I.

1

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer ist offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -, juris).

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Verwerfung des Ablehnungsgesuchs — Themis