Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde in Steuersache wegen Subsidiaritäts- und Darlegungsmängeln

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1169/25
Datum
20.08.2025
Rechtsgebiet
Steuerrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250820.1bvr116925
Quelle
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde in einer Steuersache nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kammer bemängelt insbesondere die Nichtwahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) und die unzureichende Darlegung einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Es fehlte eine substantiierte Darstellung eigener Betroffenheit und der Relevanz individualisierbarer Daten sowie eine ausreichende Begründung der behaupteten Gehörsverletzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Subsidiaritätsgrundsatz des § 90 Abs. 2 BVerfGG nicht gewahrt ist; es sind vorhandene Rechtsbehelfe auszuschöpfen oder ein Hindernis substantiiert darzulegen.

2

Zur Darlegung einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) muss der Beschwerdeführer substantiiert vortragen, dass individualisierte oder individualisierbare Daten Gegenstand des Verfahrens waren und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eigener Betroffenheit besteht.

3

Eine als Gehörsrüge vorgetragene Behauptung gehinderten Vortrags in der mündlichen Verhandlung ist in der Verfassungsbeschwerde konkret und substantiiert darzulegen; pauschale oder ungenaue Angaben genügen nicht.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung der Subsidiarität und unzureichender Sachsubstantiierung mit Nichtannahmebeschluss ohne ausführliche Begründung zurückweisen.

Relevante Normen
§ Art 1 Abs 1 GG§ Art 2 Abs 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 155 Abs 1 FGO§ 128a Abs 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 11. März 2025, Az: IX R 30/22, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mit Blick auf die Rüge gehinderten Vortrags in der mündlichen Verhandlung und die darin enthaltene Gehörsrüge schon den in § 90 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz zum Ausdruck kommenden Subsidiaritätsgrundsatz nicht wahrt und sie zudem nicht in einer den Anforderungen des § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechenden Weise die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) darlegt, sie insbesondere nicht substantiiert eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eigener Betroffenheit etwa dazu vorbringt, inwieweit im vorliegenden Fall individualisierte oder individualisierbare Daten Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und weshalb Mitarbeitende von Telekommunikationsanbietern ein Interesse an einem Zugriff auf die vor dem Bundesfinanzhof geführte Verhandlung haben sollten.

Gründe

1

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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