Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung nicht zur Entscheidung angenommen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1166/09
- Datum
- 24.03.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100324.1bvr116609
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den vorgesehenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat.
Soweit das gesetzliche Rechtsbehelfsregime die Anfechtung einer Bescheinigung der Verwaltungsbehörde vorsieht, gehört die Anrufung dieses Rechtswegs zur Erschöpfung der verwaltungsgerichtlichen Möglichkeiten.
Der Senat kann in einem Nichtannahmebeschluss nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 18. Februar 2009, Az: III S 48/08, Beschluss
vorgehend BFH, 27. Juni 2008, Az: III S 152/08, Beschluss
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 8. Juni 2007, Az: 1 K 675/06, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels Ausschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsweges gegen die Bescheinigung der Stadt B. vom 20. April 2004 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 des Investitionszulagengesetzes 1999 unzulässig ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.