Treffer
BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren – 30.000 €

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 BvR 1164/07
Datum
22.02.2010
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde fest. Im Tenor wird der Gegenstandswert auf 30.000 € (dreißigtausend Euro) beziffert. Die Entscheidung trifft eine wertmäßige Feststellung, die als Grundlage für Vergütungs- und Kostenfragen dient. Im vorliegenden Auszug sind weitere Begründungsdetails nicht enthalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht ist befugt, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde festzusetzen.

2

Der festgesetzte Gegenstandswert wird in Euro ausgewiesen und bildet die Grundlage für die Bemessung von Anwaltsvergütung und prozessualen Kosten.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist in der Entscheidung ausdrücklich im Tenor anzugeben und damit verbindlich für nachfolgende Kosten- und Vergütungsfragen.

4

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts kann das Gericht die Bedeutung der Beschwerde und die konkreten Verfahrensumstände berücksichtigen, soweit diese das Wertbild des Verfahrens prägen.

Relevante Normen

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. Februar 2007, Az: IV ZR 267/04, Urteil

vorgehend OLG Karlsruhe, 21. Oktober 2004, Az: 12 U 195/04, Urteil

vorgehend LG Karlsruhe, 26. März 2004, Az: 6 O 968/03, Urteil

vorgehend BVerfG, 7. Juli 2009, Az: 1 BvR 1164/07, Beschluss

nachgehend BGH, 7. Juli 2010, Az: IV ZR 267/04, Teilurteil

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.

Zitiert von (30)