Festsetzung des Gegenstandswerts bei Verfassungsbeschwerde auf 12.500 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1155/18
- Datum
- 13.01.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200113.1bvr115518
Abstrakte Rechtssätze
Die Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit in Verfassungsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG.
Erfolg der Verfassungsbeschwerde sowie eine durch anwaltliche Tätigkeit geförderte Verfahrensführung können eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestgegenstandswerts rechtfertigen.
Der gesetzliche Mindestgegenstandswert (z. B. 5.000 €) ist nicht zwingend, sondern kann bei erheblichem Erfolg und Tätigkeitserfolg des Rechtsanwalts angehoben werden.
Die Höhe einer Anhebung des Gegenstandswerts hat sich an der materiellen Bedeutung der Beschwerde zu orientieren; bei vergleichsweise geringer materieller Beschwer ist die Erhöhung zu begrenzen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Braunschweig, 1. März 2018, Az: 112 C 427/17, Beschluss
vorgehend AG Braunschweig, 7. Dezember 2017, Az: 112 C 427/17, Urteil
vorgehend BVerfG, 20. Dezember 2018, Az: 1 BvR 1155/18, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 12.500 Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Der dort genannte Mindestwert von 5.000 Euro war aufgrund des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde und der Verfahrensförderung durch die anwaltliche Tätigkeit anzuheben, in Anbetracht der vergleichsweise geringen materiellen Beschwer aber nicht über 12.500 Euro hinaus.