Verzögerungsbeschwerden verworfen; Berichterstatterin nach §97c BVerfGG ausgeschlossen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- Beschwerdekammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1148/15 - Vz 2/17, 1 BvR 1230/15 - Vz 3/17, 1 BvR 1738/15 - Vz 6/17, 1 BvR 1852/15 - Vz 7/17
- Datum
- 27.09.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:vb20170927.vz000217
Abstrakte Rechtssätze
Ein Richter ist nach §97c Abs.2 BVerfGG von der Mitwirkung auszuschließen, wenn er in den Verfahren, deren Dauer gerügt wird, zuvor als Berichterstatter beteiligt war.
Eine Verzögerungsbeschwerde nach §97b BVerfGG ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, weshalb die Verfahrensdauer unangemessen lang gewesen sein soll.
Gründe der Prozessökonomie können eine verzögerte Bearbeitung von Verfassungsbeschwerden rechtfertigen, insbesondere wenn das Abwarten weiterer Eingänge zur späteren Verfahrensverbindung sachgerecht ist.
Die bloße Überschreitung einer Zwölfmonatsfrist begründet nicht ohne Weiteres eine unzulässige Verfahrensverzögerung; maßgeblich ist die Gesamtsituation und die Erforderlichkeit prozessökonomischer Maßnahmen.
Tenor
Die Richterin Baer ist in den Verfahren 1 BvR 1148/15 - Vz 2/17, 1 BvR 1230/15 - Vz 3/17, 1 BvR 1738/15 - Vz 6/17 und 1 BvR 1852/15 - Vz 7/17 von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.
Die Verzögerungsbeschwerden werden als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Richterin Baer ist in den vorliegenden Verfahren nach § 97c Abs. 2 BVerfGG von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, weil sie in den Verfahren, deren Dauer mit den vorliegenden Verzögerungsbeschwerden gerügt wird, als Berichterstatterin beteiligt war. An ihre Stelle tritt nach dem Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2016 über die Besetzung der Beschwerdekammer gemäß § 97c Abs. 1 BVerfGG für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 die Richterin Britz.
Die Verzögerungsbeschwerden sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den Anforderungen des § 97b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entsprechend begründet sind. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb die Dauer der angegriffenen Verfahren unangemessen lang gewesen sein soll. Für eine solche unangemessen lange Verfahrensdauer ist auch in der Sache nichts ersichtlich. Auch wenn zwischen dem Eingang der Verfassungsbeschwerden und der Nichtannahmeentscheidung in den Verfahren 1 BvR 1148/15 und 1 BvR 1230/15 mehr als zwölf Monate vergingen, erscheint es angesichts der Vielzahl der von der Beschwerdeführerin erhobenen Verfassungsbeschwerden aus prozessökonomischen Gründen angemessen, einzelne Verfahren nicht sofort zu bearbeiten, sondern den Eingang weiterer Verfassungsbeschwerden abzuwarten und die Verfahren sodann zur Entscheidung zu verbinden.