Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde; Begründung nach § 93d BVerfGG unterbleibt

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1137/17
Datum
11.02.2019
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190211.1bvr113717
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1137/17) am 11.02.2019 durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung an und sah gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung ab. Vorinstanzen waren AG Köln und LG Köln. Der Beschluss enthält keine inhaltliche Begründung und ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss von einer Entscheidung ausschließen.

2

Bei Anwendung des § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Gericht von einer Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.

3

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar, soweit das Gesetz dies bestimmt.

4

Ein Kammerbeschluss ohne Begründung genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen, wenn der Begründungsverzicht nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG angezeigt ist.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 23. März 2017, Az: 24 S 22/16, Urteil

vorgehend AG Köln, 10. August 2016, Az: 126 C 160/16, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde; Begründung nach § 93d BVerfGG unterbleibt — Themis