Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1126/17
- Datum
- 03.08.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170803.1bvr112617
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen, wenn die vorgetragenen Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind nicht automatisch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch ausgeschlossen, soweit sie geschäftsplanmäßig zuständig sind.
Ablehnungsgesuche gegen Personen, die nicht Mitglied des Gerichts sind oder nicht der entscheidenden Kammer angehören, müssen nicht entschieden werden.
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie unzulässig ist; das Gericht kann nach Maßgabe von § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 10. April 2017, Az: 1 W 421/17, Beschluss
vorgehend OLG München, 13. März 2017, Az: 1 W 421/17, Beschluss
Tenor
1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vizepräsidenten Kirchhof und den Richter Masing werden als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Die Ablehnungsgesuche gegen die "Bundesverfassungsrichter (m/w) Kirchhof, Masing, Bauer" sind offensichtlich unzulässig. Sie enthalten lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>). Die weiteren Ablehnungsgesuche betreffen zum Teil Richterinnen und Richter, die am Bundesverfassungsgericht gar nicht existieren ("Bauer") oder die keine Mitglieder der zur Entscheidung berufenen Kammer sind ("Eichberger, Baer, Britz"). Über sie muss daher nicht entschieden werden (vgl. BVerfGE 131, 239 <252>; 133, 377 <405>).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.