PKH-Gewährung und Beiordnung eines Rechtsanwalts (1 BvR 1083/09)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1083/09
- Datum
- 21.09.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen seiner Verfahrensbefugnisse Prozesskostenhilfe gewähren.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann mit der Beiordnung eines Rechtsanwalts verbunden werden, wenn dies zur wirksamen Durchsetzung der Rechte des Bedürftigen erforderlich ist.
Wird im Prozesskostenhilfebeschluss eine Beiordnung vorgenommen, muss das Gericht die Beiordnung eines konkreten Rechtsanwalts ausdrücklich anordnen.
Die Entscheidung über Prozesskostenhilfe beruht auf der Prüfung der Bedürftigkeit des Antragstellers und der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung zur Sicherung des rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtsschutzes.
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 13. November 2008, Az: B 14 AS 2/08 R, Urteil
vorgehend SG Dortmund, 12. November 2007, Az: S 32 AS 428/06, Urteil
Tenor
Der Beschwerdeführerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn G. c/o Rechtsanwälte S. gewährt.