Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1081/17
- Datum
- 29.06.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170629.1bvr108117
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter ist offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter.
Richter, gegen die sich ein offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch richtet, sind nicht von der Entscheidung über dieses Gesuch ausgeschlossen, soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind.
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie unzulässig ist.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann das Gericht nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung der Entscheidung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 15. Februar 2017, Az: B 14 AS 11/17 C, Beschluss
vorgehend BSG, 21. Dezember 2016, Az: B 14 AS 261/16 B, Beschluss
vorgehend BSG, 8. Dezember 2015, Az: B 14 AS 660/15 B, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 22. Oktober 2015, Az: L 8 AS 61/15, Urteil
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch gegen "alle BVRler […], die ab 2008 in meinen Verfassungsbeschwerden nicht entschieden haben" beziehungsweise die Verfassungsrichterinnen Britz, Baer und den Verfassungsrichter Eichberger ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.