Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1081/17
Datum
29.06.2017
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170629.1bvr108117
Quelle
Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des BVerfG und erhob Verfassungsbeschwerde. Das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich unzulässig verworfen, da es keine geeigneten Umstände zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit darlegt. Für offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche ist keine dienstliche Stellungnahme der betroffenen Richter erforderlich; diese können über das Gesuch entscheiden. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter ist offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter.

3

Richter, gegen die sich ein offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch richtet, sind nicht von der Entscheidung über dieses Gesuch ausgeschlossen, soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind.

4

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie unzulässig ist.

5

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann das Gericht nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung der Entscheidung absehen.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BSG, 15. Februar 2017, Az: B 14 AS 11/17 C, Beschluss

vorgehend BSG, 21. Dezember 2016, Az: B 14 AS 261/16 B, Beschluss

vorgehend BSG, 8. Dezember 2015, Az: B 14 AS 660/15 B, Beschluss

vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 22. Oktober 2015, Az: L 8 AS 61/15, Urteil

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch gegen "alle BVRler […], die ab 2008 in meinen Verfassungsbeschwerden nicht entschieden haben" beziehungsweise die Verfassungsrichterinnen Britz, Baer und den Verfassungsrichter Eichberger ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen — Themis