Treffer
BVerfG Prozesskostenhilfebeschluss

Versagung von Prozesskostenhilfe im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei Nichtvorlage der Vermögens-/Einkommensangabe

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1020/17
Datum
08.11.2018
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181108.1bvr102017
Quelle
Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Eingang der Erledigungserklärung nicht vorgelegt wurde (§ 117 Abs. 2–4 ZPO). Das Gericht stellt klar, dass PKH trotz Verfahrensbeendigung nur dann zugewiesen werden kann, wenn die Bewilligungsreife bereits vor der Erledigung bestand. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Antragstellerin/der Antragsteller die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachweist; fehlt dieser Nachweis bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Erledigungserklärung, ist der PKH-Antrag abzulehnen.

2

Steht der PKH-Antrag bereits zu einem Zeitpunkt vor Erledigung der Hauptsache bewilligungsreif, verhindert die nachfolgende Verfahrensbeendigung die Bewilligung nicht.

3

Wird die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse erst nach Erledigung der Hauptsache eingereicht oder gar nicht vorgelegt, ist eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen.

4

Entscheidungen des Gerichts über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe können im Tenor als unanfechtbar bezeichnet werden, sofern das Gericht dies bestimmt.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 117 Abs 2 ZPO§ 117 Abs 3 ZPO§ 117 Abs 4 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 22. März 2017, Az: L 10 VE 24/17 RG, Beschluss

vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 15. März 2017, Az: L 10 VE 40/16, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt A. wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt A. war abzulehnen (§ 114 Zivilprozessordnung <ZPO>; vgl. BVerfGE 1, 109 <113>), da die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Erledigungserklärung beim Bundesverfassungsgericht nicht nachgewiesen worden sind (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 990/00 -, juris, Rn. 4). Zwar steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, dass das Verfahren erledigt ist, wenn der Antrag bereits zu einem Zeitpunkt vor Erledigung der Hauptsache bewilligungsreif war. Etwas anderes gilt aber, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach der Erledigung der Hauptsache bei Gericht eingeht oder gar nicht vorgelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2017 - 1 BvR 1746/16 -, juris, Rn. 3).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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