Versagung von Prozesskostenhilfe im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei Nichtvorlage der Vermögens-/Einkommensangabe
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1020/17
- Datum
- 08.11.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181108.1bvr102017
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Antragstellerin/der Antragsteller die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachweist; fehlt dieser Nachweis bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Erledigungserklärung, ist der PKH-Antrag abzulehnen.
Steht der PKH-Antrag bereits zu einem Zeitpunkt vor Erledigung der Hauptsache bewilligungsreif, verhindert die nachfolgende Verfahrensbeendigung die Bewilligung nicht.
Wird die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse erst nach Erledigung der Hauptsache eingereicht oder gar nicht vorgelegt, ist eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen.
Entscheidungen des Gerichts über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe können im Tenor als unanfechtbar bezeichnet werden, sofern das Gericht dies bestimmt.
Vorinstanzen
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 22. März 2017, Az: L 10 VE 24/17 RG, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 15. März 2017, Az: L 10 VE 40/16, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt A. wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt A. war abzulehnen (§ 114 Zivilprozessordnung <ZPO>; vgl. BVerfGE 1, 109 <113>), da die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Erledigungserklärung beim Bundesverfassungsgericht nicht nachgewiesen worden sind (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 990/00 -, juris, Rn. 4). Zwar steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, dass das Verfahren erledigt ist, wenn der Antrag bereits zu einem Zeitpunkt vor Erledigung der Hauptsache bewilligungsreif war. Etwas anderes gilt aber, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach der Erledigung der Hauptsache bei Gericht eingeht oder gar nicht vorgelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2017 - 1 BvR 1746/16 -, juris, Rn. 3).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.