Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zu Sicherungsverfügungen im NSU‑Prozess
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1007/13
- Datum
- 12.04.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130412.1bvr100713
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn sie offensichtlich unbegründet ist und sich keine Verletzung grundrechtlicher Ansprüche erkennen lässt.
Bei offensichtlicher Unbegründetheit kann das Bundesverfassungsgericht von einer schriftlichen Begründung des Nichtannahmebeschlusses nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG absehen.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde führt dazu, dass gleichzeitig gestellte Anträge auf einstweilige Anordnung in der Regel erledigt sind, wenn die Hauptsache nicht zur Entscheidung angenommen wird.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unbegründet, da Grundrechte des Beschwerdeführers erkennbar nicht verletzt sind.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.