Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde zu Presseplätzen im NSU‑Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1002/13
Datum
12.04.2013
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130412.1bvr100213
Quelle
Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde zur Vergabe von Presseplätzen im NSU‑Verfahren. Das BVerfG lehnte PKH und Beiordnung ab, da die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§114 ZPO analog), und nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG wurde auf eine Begründung verzichtet; damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts können abgelehnt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (analoge Anwendung von § 114 Satz 1 ZPO).

2

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn sie nicht die für eine erfolgreiche Entscheidung erforderlichen Erfolgsaussichten aufweist.

3

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei einem Nichtannahmebeschluss auf eine Begründung des Beschlusses verzichten.

4

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gegenstandslos, wenn die zugehörige Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 176 GVG§ 114 S 1 ZPO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO analog).

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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