Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde zu Presseplätzen im NSU‑Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1002/13
- Datum
- 12.04.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130412.1bvr100213
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts können abgelehnt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (analoge Anwendung von § 114 Satz 1 ZPO).
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn sie nicht die für eine erfolgreiche Entscheidung erforderlichen Erfolgsaussichten aufweist.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei einem Nichtannahmebeschluss auf eine Begründung des Beschlusses verzichten.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gegenstandslos, wenn die zugehörige Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO analog).
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.