Eilantrag (§ 32 BVerfGG) in Versammlungsrecht wegen unzureichender Begründung verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 93/20
- Datum
- 29.08.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200829.1bvq009320
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt eine substantiiert darlegte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass voraus.
Fehlt es an einer solchen substantiierten Darlegung, ist der Eilantrag unzulässig und kann vom Bundesverfassungsgericht ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung kann als unanfechtbar erklärt werden.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Daran fehlt es hier.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.