Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Ablehnung einstweiliger Anordnung: Vorläufige Regelung nicht dringend geboten (§ 32 Abs. 1 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvQ 92/19
Datum
09.01.2020
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200109.1bvq009219
Quelle
Das BVerfG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil eine vorläufige Regelung nicht im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG dringend geboten sei. Zentral war die Frage, ob die Voraussetzungen für einstweiligen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz vorlägen. Mangels Darlegung der erforderlichen Dringlichkeit wurde der Antrag abgewiesen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass eine vorläufige Regelung dringend geboten ist.

2

Der Antragsteller hat die Darlegungs- und Begründungslast dafür, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung vorliegen.

3

Fehlt es an der dargelegten Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung abzuweisen.

4

Entscheidungen über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung können unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend AG Stralsund, 6. August 2019, Az: 42 F 325/19, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil eine vorläufige Regelung nicht im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG dringend geboten ist.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ablehnung einstweiliger Anordnung: Vorläufige Regelung nicht dringend geboten (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) — Themis