Eilantrag gegen Datenerhebung nach IfSG abgewiesen (1 BvQ 89/20)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 89/20
- Datum
- 07.09.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200907.1bvq008920
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass er in seinen Grundrechten bereits gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist, etwa durch bereits erfolgte oder unmittelbar bevorstehende Maßnahmen.
Eine bloß abstrakte oder allgemeine Besorgnis über mögliche künftige Datenerhebungen begründet keine die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde tragende Betroffenheit.
Fehlt der konkrete Vortrag, dass personenbezogene Daten bereits erhoben wurden oder eine solche Erhebung konkret bevorsteht, ist ein Eilantrag gegen gesetzlich geregelte Meldesysteme abzuweisen.
Ist eine Verfassungsbeschwerde mangels eigener, unmittelbarer und gegenwärtiger Betroffenheit offensichtlich aussichtslos, rechtfertigt dies die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG ist abzulehnen. Der Antragsteller trägt nicht vor, dass seine personenbezogenen Daten bereits in das durch die angegriffenen gesetzlichen Vorschriften geregelte Meldesystem gelangt wären oder eine solche Datenerhebung konkret bevorsteht. Eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde des Antragstellers wäre daher mangels eigener, unmittelbarer und gegenwärtiger Betroffenheit in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten offensichtlich ohne Erfolgsaussichten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.