Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Eilantrag abgelehnt: offensichtliche Begründungsmängel der Verfassungsbeschwerde

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvQ 82/19
Datum
27.11.2019
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20191127.1bvq008219
Quelle
Der Antragsteller beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Eilantrag ab, weil die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde auf dem bisherigen Vorbringen offensichtlich unzulässig wäre. Maßgeblich waren die Erfolgsaussichten der Hauptsache und der Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Entscheidung; die Eingabe erfüllte nicht die Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist zulässig, wenn er zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem andern wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG sind die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen; Eilrechtsschutz ist zu versagen, wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.

3

Für die Beurteilung der Zulässigkeit und Erfolgsaussichten ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich; eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde kann auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens verworfen werden.

4

Eine Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig, wenn sie offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen genügt (vgl. § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG).

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzulehnen.

2

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

3

Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen, sind die Erfolgsaussichten der von dem Antragsteller in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht entsprochen werden kann, wenn diese Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 - juris, Rn. 3). Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens des Antragstellers unzulässig, weil sie offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) genügen würde.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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