Eilantrag abgelehnt: offensichtliche Begründungsmängel der Verfassungsbeschwerde
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 82/19
- Datum
- 27.11.2019
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20191127.1bvq008219
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist zulässig, wenn er zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem andern wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG sind die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen; Eilrechtsschutz ist zu versagen, wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
Für die Beurteilung der Zulässigkeit und Erfolgsaussichten ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich; eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde kann auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens verworfen werden.
Eine Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig, wenn sie offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen genügt (vgl. § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG).
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzulehnen.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen, sind die Erfolgsaussichten der von dem Antragsteller in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht entsprochen werden kann, wenn diese Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 - juris, Rn. 3). Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens des Antragstellers unzulässig, weil sie offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) genügen würde.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.