Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Ablehnung einstweiliger Anordnung: Unzulässigkeit noch zu erhebender Verfassungsbeschwerde

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvQ 82/18
Datum
13.11.2018
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20181113.1bvq008218
Quelle
Der Antragsteller beantragte beim BVerfG eine einstweilige Anordnung gegen die fachgerichtliche Versagung von Vollstreckungsschutz. Das Gericht lehnte ab, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nach dem bisherigen Vorbringen unzulässig wäre (keine Rechtswegerschöpfung, keine substantiierten Gehörseinwendungen). Für Eilrechtsschutz sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache maßgeblich. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG sind die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen; Eilrechtsschutz wird nicht gewährt, wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.

2

Die Beurteilung der Erfolgsaussichten und Zulässigkeit richtet sich nach dem Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung.

3

Eine noch nicht erhobene Verfassungsbeschwerde kann bereits als unzulässig angesehen werden, wenn der Beschwerdeführer nicht nachweist, dass er den Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft hat.

4

Eine einstweilige Anordnung ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass das fachgerichtliche Vorgehen sein Recht auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 765a Abs 1 S 1 ZPO§ 765a Abs 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 29. April 2017, Az: 5 C 278/15, Urteil

vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 11. Januar 2017, Az: 5 C 278/15, Versäumnisurteil

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen, sind die Erfolgsaussichten der von dem Antragsteller in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht entsprochen werden kann, wenn diese Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. September 2018 - 1 BvQ 70/18 -, juris, Rn. 3).

3

Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens des Antragstellers bereits unzulässig. Weder ist dargelegt, dass der Antragsteller den Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft hat, noch, dass das Amtsgericht durch die Zurückweisung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ablehnung einstweiliger Anordnung: Unzulässigkeit noch zu erhebender Verfassungsbeschwerde — Themis