Ablehnung einstweiliger Anordnung: Unzulässigkeit noch zu erhebender Verfassungsbeschwerde
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 82/18
- Datum
- 13.11.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20181113.1bvq008218
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG sind die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen; Eilrechtsschutz wird nicht gewährt, wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
Die Beurteilung der Erfolgsaussichten und Zulässigkeit richtet sich nach dem Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung.
Eine noch nicht erhobene Verfassungsbeschwerde kann bereits als unzulässig angesehen werden, wenn der Beschwerdeführer nicht nachweist, dass er den Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft hat.
Eine einstweilige Anordnung ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass das fachgerichtliche Vorgehen sein Recht auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Vorinstanzen
vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 29. April 2017, Az: 5 C 278/15, Urteil
vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 11. Januar 2017, Az: 5 C 278/15, Versäumnisurteil
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen, sind die Erfolgsaussichten der von dem Antragsteller in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht entsprochen werden kann, wenn diese Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. September 2018 - 1 BvQ 70/18 -, juris, Rn. 3).
Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens des Antragstellers bereits unzulässig. Weder ist dargelegt, dass der Antragsteller den Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft hat, noch, dass das Amtsgericht durch die Zurückweisung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.