Abweisung einstweiliger Anordnung auf Reisekostenerstattung im Sozialgerichtsverfahren
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 80/18
- Datum
- 06.11.2018
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20181106.1bvq008018
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass durch Unterlassen der Anordnung schwerwiegende Nachteile eintreten.
Für die Prüfung eines Antrags auf Reisekostenerstattung ist die Zumutbarkeit des persönlichen Erscheinens zu berücksichtigen; bei geringfügiger Entfernung ist das persönliche Erscheinen grundsätzlich zumutbar, sofern nicht besondere Umstände vorgetragen werden.
Sind im Regelbedarf pauschale Beträge für Verkehrsausgaben vorgesehen, hat der Antragsteller substantiiert darzulegen, weshalb die konkreten Reisekosten nicht aus diesen Mitteln bestritten werden können.
Die Darlegungs- und Begründungslast für entscheidungserhebliche Tatsachen liegt beim Antragsteller; bloße Behauptungen ohne substantiierten Vortrag genügen nicht für die Gewährung vorläufiger Maßnahmen.
Vorinstanzen
vorgehend Landessozialgericht Berlin, kein Datum verfügbar, Az: L 29 AS 1904/16
vorgehend SG Berlin, kein Datum verfügbar, Az: S 103 AS 7601/14
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragsteller verlangt die Erstattung von Reisekosten, um an Gerichtsterminen teilnehmen zu können, wozu er seitens des Gerichts ausnahmsweise nicht verpflichtet worden ist. Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG sind hier jedoch nicht dargelegt oder sonst erkennbar. Der Antragsteller legt nicht dar, inwiefern ihm derart schwere Nachteile drohen, dass eine Entscheidung nach § 32 BVerfGG geboten wäre. Es ist insbesondere nicht erkennbar, warum das persönliche Erscheinen vor dem Sozialgericht nicht möglich wäre, obwohl das Gericht in etwa drei Kilometern Entfernung vom Wohnort liegt. Desgleichen ist nicht dargelegt, warum die Kosten für die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu dem weiter entfernten Landessozialgericht in Höhe von 6,80 Euro nicht aus den Leistungen für den Regelbedarf bestritten werden können, der nach § 20 SGB II in Verbindung mit § 28 SGB XII in § 5 RBEG vorsieht, dass für solche Bedarfe ein Betrag in Höhe von 32,90 Euro berücksichtigt wird.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.