Ablehnung eA gegen Verlegung einer Versammlung auf dem Gelände der Gedenkstätte Buchenwald
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 67/19
- Datum
- 17.08.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190817.1bvq006719
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Beschränkung des Versammlungsrechts nach § 15 Abs. 2 VersG ist eine Folgenabwägung vorzunehmen, bei der die Schwere der Nachteile für die Versammlungsfreiheit gegen die zu schützenden Interessen abzuwägen ist.
Kann eine verfassungsrechtliche Frage im vorläufigen Rechtsschutz nicht abschließend geklärt werden und sind die angegriffenen Entscheidungen argumentativ neuartig, ist die abschließende Prüfung überwiegend dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Ein nicht gewährter einstweiliger Rechtsschutz rechtfertigt sich nicht, wenn der Antragsteller an einem anderen Ort die wesentlichen Zwecke der Versammlung weiterverfolgen kann und daher kein schwerer, nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Ist durch die Gewährung einer einstweiligen Anordnung das Schutzinteresse von hoher verfassungsrechtlicher Bedeutung (z. B. der Schutz der Würde von NS-Opfern) dauerhaft beeinträchtigt, muss dies in der Folgenabwägung besonders schweres Gewicht erhalten und kann gegen die Gewährung sprechen.
Vorinstanzen
vorgehend VG Weimar, 15. August 2019, Az: 6 E 1238/91 We, Entscheidung
vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 16. August 2019, Az: 3 EO 582/19, Entscheidung
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die räumliche Verlegung einer für den 17. August 2019 im Namen des "Internationalistischen Bündnisses Thüringen" angemeldeten Versammlung auf dem Gelände der Gedenkstätte Buchenwald, die dem Gedenken an den dort im Jahr 1944 ermordeten früheren Reichstagsabgeordneten Ernst Thälmann gewidmet ist.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
1. Das Verfahren wirft Fragen auf, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend entschieden werden können. Eine gegebenenfalls zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen betreten argumentativ Neuland und werfen schwierige Fragen zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung des § 15 Abs. 2 VersG auf, die nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden können. Danach kommt es auf eine Folgeabwägung an.
2. Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, sich nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens jedoch herausstellte, dass die versammlungsbeschränkende Auflage nicht mit der Verfassung vereinbar ist, so wäre der Antragsteller in seinem Recht verletzt, die Versammlung an dem von ihm bestimmten Ort abzuhalten. Dies ist für den Zweck der Versammlung von erheblicher Bedeutung; der Antragsteller hätte aber die Möglichkeit gehabt, eine Versammlung zu dem von ihm vorgesehenen Thema - wenngleich an anderem Ort und möglicherweise unter Inkaufnahme weiterer Beeinträchtigungen - überhaupt durchzuführen.
Würde demgegenüber die einstweilige Anordnung ergehen und sich später herausstellen, dass die Versammlung am ursprünglich vorgesehenen Ort im Hinblick auf die Ziele des § 15 Abs. 2 VersG hätte untersagt werden dürfen, hätte das Anliegen, die Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft vor Beeinträchtigungen zu schützen, zu Unrecht nicht durchgesetzt werden können. Bei Gegenüberstellung dieser Folgen ist kein so schwerer Nachteil für den Beschwerdeführer erkennbar, der das Bundesverfassungsgericht nach den für solche Anordnung geltenden strengen Anforderungen zum Einschreiten zwänge.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.