Ablehnung einstweiliger Anordnung bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 66/17
- Datum
- 30.11.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20171130.1bvq006617
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn sie zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist kein Raum, wenn die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint.
Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, wenn ihre Begründung keinen inhaltlich nachvollziehbaren Vortrag zur Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG enthält.
Die Anforderungen an die Substantiierung der Beschwerde ergeben sich aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG; ein Substantiierungsmangel kann die Unzulässigkeit begründen.
Die Ablehnung des Antrags auf einstweilige Anordnung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Hauptsacheentscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 26. Oktober 2017, Az: 54 S 20/16, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; stRspr). Dies ist vorliegend der Fall.
Eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.