Abweisung einstweiliger Anordnung gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen wegen Unzulässigkeit
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 57/17
- Datum
- 27.10.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20171027.1bvq005717
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die ihm offenstehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft hat; dies schließt die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO ein (Rechtswegerschöpfung; § 90 Abs. 2 BVerfGG).
Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gilt auch für sitzungspolizeiliche Anordnungen; eine Verfassungsbeschwerde, die diese Frist nicht einhält, ist offensichtlich unzulässig.
Gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen sind vorrangig die im Strafprozess vorgesehenen Rechtsbehelfe zu verfolgen; das Bundesverfassungsgericht kann nur nach Erschöpfung dieser Wege angerufen werden.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, wenn die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache von vornherein unzulässig ist.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache von vornherein unzulässig wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).
Soweit sich der Antrag gegen Ziffer 6 der sitzungspolizeilichen Anordnung richtet, wäre eine Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Rechtswegerschöpfung (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich unzulässig. Der Antragsteller hat von dem Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO keinen Gebrauch gemacht, obschon dieser nicht offensichtlich aussichtslos gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08 -, juris, Rn. 8 ff.). Soweit sich der Antrag gegen die Ziffern 2., 3., 3.2., 3.3., 4.1.b), 4.1.c), 5.4. und 7. der sitzungspolizeilichen Anordnung wendet, wäre eine Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG, die auch für sitzungspolizeiliche Anordnungen gilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, juris, Rn. 15), offensichtlich unzulässig.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.