Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Abweisung einstweiliger Anordnung gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen wegen Unzulässigkeit

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvQ 57/17
Datum
27.10.2017
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20171027.1bvq005717
Quelle
Der Antragsteller beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen (u. a. Einlasskontrollen, Durchsuchungen sowie Foto-, Film- und Tonaufnahmen) in einem Strafverfahren. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache von vornherein unzulässig wäre. Die Unzulässigkeit begründet das Gericht mit mangelnder Rechtswegerschöpfung (unterlassene Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO) und mit Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die ihm offenstehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft hat; dies schließt die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO ein (Rechtswegerschöpfung; § 90 Abs. 2 BVerfGG).

2

Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gilt auch für sitzungspolizeiliche Anordnungen; eine Verfassungsbeschwerde, die diese Frist nicht einhält, ist offensichtlich unzulässig.

3

Gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen sind vorrangig die im Strafprozess vorgesehenen Rechtsbehelfe zu verfolgen; das Bundesverfassungsgericht kann nur nach Erschöpfung dieser Wege angerufen werden.

4

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, wenn die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache von vornherein unzulässig ist.

Relevante Normen
§ Art 5 Abs 1 S 2 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93 Abs 1 BVerfGG§ 176 GVG§ 304 Abs 1 StPO

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache von vornherein unzulässig wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).

2

Soweit sich der Antrag gegen Ziffer 6 der sitzungspolizeilichen Anordnung richtet, wäre eine Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Rechtswegerschöpfung (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich unzulässig. Der Antragsteller hat von dem Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO keinen Gebrauch gemacht, obschon dieser nicht offensichtlich aussichtslos gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08 -, juris, Rn. 8 ff.). Soweit sich der Antrag gegen die Ziffern 2., 3., 3.2., 3.3., 4.1.b), 4.1.c), 5.4. und 7. der sitzungspolizeilichen Anordnung wendet, wäre eine Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG, die auch für sitzungspolizeiliche Anordnungen gilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, juris, Rn. 15), offensichtlich unzulässig.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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