Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Ablehnung einstweiliger Anordnung gegen Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvQ 55/15
Datum
12.01.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160112.1bvq005515
Quelle
Der Antragsteller beantragte nach § 32 BVerfGG den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Inkrafttreten der §§ 113b, 113c TKG (Vorratsdatenspeicherung). Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil nicht dargetan wurde, dass die Nachteile eines Inkrafttretens bei späterer Feststellung der Verfassungswidrigkeit die Nachteile eines vorläufigen Eingriffs deutlich überwiegen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist erforderlich, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, die Nachteile eines in Kraft tretenden Gesetzes bei späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit überwiegen deutlich die Nachteile einer vorläufigen Verhinderung des Gesetzes.

2

Bei der Interessenabwägung im Eilverfahren ist nachzuweisen, dass Ausmaß und Schwere der drohenden Nachteile das Gegeninteresse in erheblichem Maße überwiegen; bloße Befürchtungen genügen nicht.

3

Die Nichtgewährung einstweiliger Rechtsschutzes kann gerechtfertigt sein, wenn die vorgelegten materiellen Darlegungen nicht erkennen lassen, dass eine spätere Feststellung der Verfassungswidrigkeit zu schwerwiegenderen Folgen führen würde als eine vorläufige Aussetzung.

4

Entscheidungen über den Erlass oder die Ablehnung einstweiliger Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 10 Abs 1 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 113b TKG 2004 vom 10.12.2015§ 113c TKG 2004 vom 10.12.2015§ Art 2 Nr 2 VerkdHSpFruSpPflEG

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Antragstellers lässt nicht erkennen, dass Nachteile, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, die Nachteile, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten, in Ausmaß und Schwere deutlich überwiegen (vgl. BVerfGE 104, 23 <27>; 117, 126 <135>; 121, 1 <17>; stRspr).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.