Ablehnung einstweiliger Anordnung: Aussichtslosigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Corona‑Verordnungen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 53/20
- Datum
- 27.05.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200527.1bvq005320
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht setzt voraus, dass die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde konkrete Aussicht auf Erfolg aufweist.
Das Bundesverfassungsgericht kann einen Eilantrag zurückweisen, wenn das vorgebrachte pauschale/unspezifische Vorbringen die Erfolgsaussichten der vorgesehenen Verfassungsbeschwerde offensichtlich ausschließt.
Unsubstantiiertes oder pauschales Vorbringen zu angeblichen Grundrechtseingriffen genügt nicht, um den erforderlichen Erwartungshorizont für vorläufigen verfassungsrechtlichen Rechtsschutz zu begründen.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über einstweilige Anordnungen können als unanfechtbar erklärt werden, wenn dies die Entscheidung kennzeichnet.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde auf Grundlage des pauschalen Vorbringens des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.