Ablehnung einer einstweiligen Anordnung mangels Begründung (§ 23 Abs.1 S.2 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 51/17
- Datum
- 08.09.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170908.1bvq005117
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn er nicht die in § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG geforderten hinreichenden tatsächlichen und rechtlichen Darlegungen enthält.
Auf Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz finden die im Hauptverfahren geltenden Begründungsanforderungen entsprechend Anwendung.
Fehlende Substantiierung des Antrags führt zur Ablehnung als unzulässig; das Gericht braucht bei Vorliegen dieses Mangels in der Sache nicht weiter zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags wegen Begründungsmangels kann unanfechtbar sein.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Er genügt schon nicht den - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. BVerfGE 122, 63 <73 f.>) - Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar