Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Ablehnung einer einstweiligen Anordnung mangels Begründung (§ 23 Abs.1 S.2 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvQ 51/17
Datum
08.09.2017
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170908.1bvq005117
Quelle
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim BVerfG wird abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass der Antrag die in § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG geforderten Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Es betont, dass im einstweiligen Rechtsschutz die für das Hauptverfahren geltenden Substantiierungsanforderungen gelten. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn er nicht die in § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG geforderten hinreichenden tatsächlichen und rechtlichen Darlegungen enthält.

2

Auf Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz finden die im Hauptverfahren geltenden Begründungsanforderungen entsprechend Anwendung.

3

Fehlende Substantiierung des Antrags führt zur Ablehnung als unzulässig; das Gericht braucht bei Vorliegen dieses Mangels in der Sache nicht weiter zu entscheiden.

4

Die Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags wegen Begründungsmangels kann unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig. Er genügt schon nicht den - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. BVerfGE 122, 63 <73 f.>) - Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar

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