Ablehnung einstweiliger Anordnung mangels Darlegung der Voraussetzungen des § 32 BVerfGG
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 50/25
- Datum
- 19.09.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:qk20250919.1bvq005025
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt die substantielle und nachvollziehbare Darlegung der dort genannten Voraussetzungen durch den Antragsteller voraus.
Der Antragsteller muss darlegen, ob und inwieweit fachgerichtlicher Eilrechtsschutz bereits ausgeschöpft wurde; das Unterlassen dieser Darlegung kann zur Unzulässigkeit des Antrags führen.
Unzureichende Begründung zur Sach- und Rechtslage, insbesondere zur Erforderlichkeit verfassungsgerichtlicher Einschaltung, rechtfertigt die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung können als unanfechtbar bezeichnet werden, wenn dies vom Gericht im Tenor bestimmt wird.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG von dem Antragsteller nicht ausreichend dargetan sind. Unter anderem lässt seine Begründung nicht erkennen, ob die Möglichkeiten fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ausgeschöpft wurden.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.