Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Ablehnung einstweiliger Anordnung mangels Darlegung der Voraussetzungen des § 32 BVerfGG

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvQ 50/25
Datum
19.09.2025
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:qk20250919.1bvq005025
Quelle
Der Antragsteller stellte beim BVerfG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht ausreichend dargetan wurden. Vor allem war nicht erkennbar, ob fachgerichtlicher Eilrechtsschutz erschöpft wurde. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt die substantielle und nachvollziehbare Darlegung der dort genannten Voraussetzungen durch den Antragsteller voraus.

2

Der Antragsteller muss darlegen, ob und inwieweit fachgerichtlicher Eilrechtsschutz bereits ausgeschöpft wurde; das Unterlassen dieser Darlegung kann zur Unzulässigkeit des Antrags führen.

3

Unzureichende Begründung zur Sach- und Rechtslage, insbesondere zur Erforderlichkeit verfassungsgerichtlicher Einschaltung, rechtfertigt die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung.

4

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung können als unanfechtbar bezeichnet werden, wenn dies vom Gericht im Tenor bestimmt wird.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG von dem Antragsteller nicht ausreichend dargetan sind. Unter anderem lässt seine Begründung nicht erkennen, ob die Möglichkeiten fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ausgeschöpft wurden.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ablehnung einstweiliger Anordnung mangels Darlegung der Voraussetzungen des § 32 BVerfGG — Themis