Eilantrag auf Aufhebung eines Versammlungsverbots abgelehnt (§ 32 Abs.1 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 48/21
- Datum
- 17.04.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210417.1bvq004821
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller die hierfür relevanten Voraussetzungen substantiiert darlegt.
Ist die Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht hinreichend, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Soweit für den Erlass einstweiliger Anordnungen typische Voraussetzungen (z.B. Eilbedürftigkeit und Aussicht auf Erfolg) einschlägig sind, müssen auch diese vom Antragsteller substantiiert vorgetragen werden.
Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts über den Erlass oder die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung kann im Beschluss als unanfechtbar bezeichnet werden.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 16. April 2021, Az: 1 S 1304/21, Beschluss
vorgehend VG Stuttgart, 15. April 2021, Az: 5 K 1872/21, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vom Antragsteller nicht ausreichend dargetan sind.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.