Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Eilantrag auf Aufhebung eines Versammlungsverbots abgelehnt (§ 32 Abs.1 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvQ 48/21
Datum
17.04.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210417.1bvq004821
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aufhebung eines Versammlungsverbots ab. Zentrales Problem war, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht hinreichend dargelegt hatte. Zur Sache enthält der Beschluss keine weitergehende Begründung; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller die hierfür relevanten Voraussetzungen substantiiert darlegt.

2

Ist die Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht hinreichend, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

3

Soweit für den Erlass einstweiliger Anordnungen typische Voraussetzungen (z.B. Eilbedürftigkeit und Aussicht auf Erfolg) einschlägig sind, müssen auch diese vom Antragsteller substantiiert vorgetragen werden.

4

Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts über den Erlass oder die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung kann im Beschluss als unanfechtbar bezeichnet werden.

Relevante Normen
§ Art 8 Abs 1 GG§ Art 8 Abs 2 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 15 Abs 1 VersammlG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 16. April 2021, Az: 1 S 1304/21, Beschluss

vorgehend VG Stuttgart, 15. April 2021, Az: 5 K 1872/21, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vom Antragsteller nicht ausreichend dargetan sind.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Eilantrag auf Aufhebung eines Versammlungsverbots abgelehnt (§ 32 Abs.1 BVerfGG) — Themis