Ablehnung der Auslagenerstattung nach erfolgloser einstweiliger Anordnung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 41/25
- Datum
- 13.04.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:qk20260413.1bvq004125
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen auch dann anordnen, wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolglos geblieben ist.
Die Anordnung der Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG liegt im Ermessen des Gerichts und setzt besondere Billigkeitsgründe voraus.
Die bloße Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet für sich genommen keine Pflicht zur Auslagenerstattung; der Antragsteller muss besondere Billigkeitsgründe vortragen oder solche müssen ersichtlich sein.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG können mit dem Hinweis auf die Unanfechtbarkeit der konkret ergangenen Entscheidung als unanfechtbar erklärt werden, soweit das Gericht dies bestimmt.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 25. August 2025, Az: 1 BvQ 41/25, Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor
Der Antrag auf Erstattung der im Verfahren 1 BvQ 41/25 entstandenen notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Auslagenerstattung ist abzulehnen. Es liegen keine Gründe vor, die trotz der mit Beschluss vom 25. August 2025 erfolgten Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG für eine Erstattung der Auslagen des Antragstellers sprechen. Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht zwar die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen auch dann anordnen, wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - wie hier - erfolglos geblieben ist (vgl. dazu BVerfGE 89, 91 <97>). Die Anordnung der Auslagenerstattung steht aber im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind (vgl. BVerfGE 7, 75 <77>; 20, 119 <133 f.>; 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; 89, 91 <97>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>; stRspr), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.