Treffer
BVerfG Kammerbeschluss

Ablehnung der Auslagenerstattung nach erfolgloser einstweiliger Anordnung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvQ 41/25
Datum
13.04.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:qk20260413.1bvq004125
Quelle
Der Antragsteller begehrt Erstattung der im Verfahren 1 BvQ 41/25 entstandenen notwendigen Auslagen nach erfolgloser Antragstellung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Entscheidend ist, ob nach § 34a Abs. 3 BVerfGG Auslagen trotz Zurückweisung des eA-Antrags erstattet werden können. Das Bundesverfassungsgericht verneint dies, weil keine besonderen Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen auch dann anordnen, wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolglos geblieben ist.

2

Die Anordnung der Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG liegt im Ermessen des Gerichts und setzt besondere Billigkeitsgründe voraus.

3

Die bloße Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet für sich genommen keine Pflicht zur Auslagenerstattung; der Antragsteller muss besondere Billigkeitsgründe vortragen oder solche müssen ersichtlich sein.

4

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG können mit dem Hinweis auf die Unanfechtbarkeit der konkret ergangenen Entscheidung als unanfechtbar erklärt werden, soweit das Gericht dies bestimmt.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 34a Abs 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 25. August 2025, Az: 1 BvQ 41/25, Ablehnung einstweilige Anordnung

Tenor

Der Antrag auf Erstattung der im Verfahren 1 BvQ 41/25 entstandenen notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Auslagenerstattung ist abzulehnen. Es liegen keine Gründe vor, die trotz der mit Beschluss vom 25. August 2025 erfolgten Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG für eine Erstattung der Auslagen des Antragstellers sprechen. Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht zwar die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen auch dann anordnen, wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - wie hier - erfolglos geblieben ist (vgl. dazu BVerfGE 89, 91 <97>). Die Anordnung der Auslagenerstattung steht aber im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind (vgl. BVerfGE 7, 75 <77>; 20, 119 <133 f.>; 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; 89, 91 <97>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>; stRspr), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ablehnung der Auslagenerstattung nach erfolgloser einstweiliger Anordnung — Themis